Regularien im und rund um den Straßenverkehr

Als Autofahrer in der zivilisierten Welt wird man schon zu Beginn der Fahrerkarriere eng mit Gesetzen und Behörden verknüpft. Das fängt mit den Behördengängen an um eine Fahrerlaubnis zu erhalten und endet mit der praktischen Fahrprüfung. Und schon ist der erste Fehler endeckt, für Fahranfänger fängt der Spaß erst nach der Probezeit an. Und damit nicht genug, selbst die Probezeitregelung hat sich, wenn auch nur in Details, verändert. Und so ergeht es uns mit allen Gesetzen, Richtlinien und Regeln. Manchmal mag man es gar nicht glauben, aber tatsächlich ändern sich auch bei uns in Deutschland die Gesetze und das nicht nur zum negativen! Europa sei dank, so manche Hürde wird für uns gesenkt und nur wenige neue werden geschaffen. Das wiederum auch nur, weil der deutsche Bürokratenstaat in der Vergangenheit verdammt viel arbeit gemacht hat. Was wäre der Wandel wenn er nicht beständig wär?

Darum gibt es an dieser Stelle einige aufklärende Hinweise und ausgewählte Änderungen die uns Autofahrer betreffen. Den Lobbyisten, Amtsschimmeln und Politikern sei dank, gibt es noch genug Potential in der Zukunft.

 


 

Die Einführung der PKW-Maut gilt es zu verhindern!

Ziel der Wirtschaft ist es, formell die Umlagerung der Steuerlast auf ein Maut System einzuführen.

Dies ist völliger Unsinn wie sich bei näherer Betrachtung herausstellt. Denn es gibt mit der Randbedingung, dass sich nichts ändert automatisch die Situation, das ein (gerechtes?) Mautsystem zu aufwändig ist. Denn Warum sollte ein Finanzminister sein gesamtes Steuersystem auf den Kopf stellen? Bedenken wir, 2011 wurden weit über 50Milliarden Euro in Deutschland aus dem Straßenverkehr eingenommen, aber nur gut 5Milliarden ausgegeben. Dabei redet doch jeder Politiker von zweckgebundenen Mitteln? Leider ist das so im deutschen Steuerrecht nicht so vorgesehen, Steuern dürfen wirklich nicht zweckgebunden sein. Und hier beginnt das Drama.

Fangen wir mit der LKW Maut an. Lange hat die Einführung gedauert und nach wie vor ist es ein äußert unpraktikables und teures Monster für Deutschland. Von dem ganzen Landstraßen und Umgehungsstraßen Terror mal ganz zu schweigen. Mittlerweile kann man fragen, wann denn nicht mal ein LKW sich in die Wohnsiedlung verirrt hat?!

Beispiel TollCollect: nur 69% der Einnahmen sind für Bundes- und Fernstraßen verfügbar. 2011 waren dies ca. 3,21Milliarden Euro die "frei verfügbar" waren.

Es stellt sich für den einfachen Bürger die Frage: Ist eine Maut denn keine Steuer? Ja, denn sie ist zweckgebunden. Doch wie soll man jemanden, der in Summe in der Gemeinschaft das 10-fache der Ausgaben erwirtschaftet GLAUBHAFT erklären, warum er denn jetzt noch mehr ausgeben soll? Und jetzt bitte keine Geschichten vom Generationenvertrag, denn wie man sieht, funktioniert es einfach nicht.

Fakt ist, eine allgemeine PKW-Maut, besondern im bisher angedachtem Maße ist nicht für Daily Driver und Selbstzahler akzeptabel.

Laut Wirtschaft ist der ADAC einer der größten Blocker bezüglich PKW-Maut in Deutschland. Und das zu Recht. Denn es ist nicht so, dass heute keine Einnahmen aus dem Straßenverkehr zur Verfügung stehen würden. Das Problem ist das Verteilsystem das der Bundesfinanzminister zu verwalten hat. Denn eine Maut ist eine Mehrbelastung. Würden die Ausgaben der Autofahrer reduziert werden, so würde das gesamte System wackeln. Denn die Gesamteinnahmen wären geringer, die Mittel wären jedoch an der richtigen Stelle platziert, an anderer Stelle fehlen sie jedoch, da die Ausgaben für den Straßenbau deutlich unter den heutigen Einnahmen lägen! Ein gerechtes und einfaches Verteilsystem ist de facto nicht darstellbar, es gibt nur äußerst faule Kompromisse.

Das eigentlich Ziel der Wirtschaft ist es, sämtliche Mauteinnahmen an die beteiligten Mautpartner zu verteilen. Die Einnahmen aus der PKW Maut würden an die VIFG (Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft mbH) gehen und von dort aus an die beteiligten Gesellschaften verteilt werden. Städte,Kreise,Länder und Bund gehen völlig leer aus. Partner wären im weiteren Sinne Firmen die die Straßen privat warten. Man möchte sich kein Bild vorstellen, was passiert wenn die Straßen aufgrund von Insolvenz oder Streiks nicht gewartet oder gar gesperrt werden!? Natürlich ist es aus Sicht der Firmen toll, denn diese können sich deutlich fester auf Einnahmen verlassen und sie wissen, das Geld kommt und die Ausgaben werden tagesaktuell abgerechnet bzw. die Einnahmen tagesaktuell überwiesen. Selbstredend ergibt sich somit eine solide Datenbasis zur Auswertung von erwarteten Lebensdauern.

Leider ergibt sich somit auch schnell und einfach eine Datenbank zum transparenten Autofahrer! Dinge wie der gläserne Fahrer oder gläserner Bürger sind scheinbar nicht von Interesse. Ein Wunder, dass sich die Datenschutzbehörde und Verbraucherschützer noch nicht Sturm laufen. Bedenke, die VIFG träumt von einem serienmäßigen Verbau mobiler Maut-Geräte in Neuwagen – ein absoluter Albtraum!

Dass das System nur auf wirtschaftliche Interessen zielt wird klar, wenn man sich die Randbedingungen anschaut. Allein die notwendigen Ausgaben für Kontrollen, Bussgelder und Co. werden aufgrund der PKW Population deutlich über den Ausgaben für die LKW Maut liegen. Umbauten für die Infrastruktur noch nicht mit eingerechnet. Zusätzlich zur "digitalen" Infrastruktur muß noch eine "händische" Infrastruktur für Gäste und Problemfälle geschaffen werden.

Denn auch ein einfaches pauschales (Flatrate) Modell per KFZ Steuer ist nicht angedacht. Denn auch hier würde die Steuer wieder fehlen und das Finanzamt darf nur Steuern kassieren. Eine andere Behörde müsste dies nun erledigen. Da ist es aus Sicht der Wirtschaft wesentlich interessanter, mobile Geräte zur Erkennung und Abrechnung analog TollCollect zu verkaufen. Jedes Fahrzeug muß ein entsprechendes Gerät installiert haben. Am besten sogar serienmäßig. Dieses muß natürlich regelmäßig gewartet werden. Und wer kommt im Schadensfall in die Regresspflicht? Ich hoffe nicht der Autofahrer.

In diesem Zusammenhang wird über sog. ÖPP(Öffentlich-Pivate-Partnerschaften) bzw. PPP (Public-Private-Partnership) Vorhaben bzw. Projekte gesprochen. Große Bauunternehmer und Investoren wären die Betreiber der Straßen und am Ende des Tages die Empfänger der Maut.

Daher kann, wenn sich an den grundsätzlichen Rahmenbedingungen nichts ändert, nur für den Protest gegen die allgemeine PKW-Maut in Deutschland aufgerufen werden. Ein Appell an die Automobil- und Zweiradverbände: Macht die Augen auf und unterstützt gemeinsam den ADAC, wenn ihr denn nicht auch auf der "Gehaltsliste" der VIFG steht.

  • Denn aus der Gefahr wird schneller Realität als uns lieb ist, BMVBS, BAST, VIFG und Co. haben die Pläne in der Schublade und so schnell wird es keinen "Ausgleich" geben = Der Autofahrer zahlt die Zeche und der Finanzminister freut sich.
  • Genauso sieht es mit dem Datenschutz aus, der völlig ausgehebelt wird = siehe TollCollect und überführte Straftäter aufgrund der Datenauswertung.
  • Kostensenkung und Effizienzsteigerung kann mit einer zusätzlichen Maut nicht realisiert werden = Effektivverluste bzw. Mehrbelastung für die Autofahrer durch Verwaltungsaufwand.
  • Überall werden Verwaltungsmonster abgebaut, hintenrum bauen wir sie neu auf. Öfter mal was neues oder?

Was heisst das für Carl Kustomizer? Nun, prinzipiell könnte so ein modernes Maut-Gerät das H-Kennzeichen gefärden. Denn nicht immer kann man es unsichtbar verbauen, gerade bei älteren Fahrzeugen die kaum Verkleidungen haben. Auch sind die Bordnetze unter Umständen zu schwach für die moderne Elektronik. Je nach Architektur könnte das Gerät regelmäßig abstürzen. Auch sind die Fahrzeuge mit 6V Bordnetz problematisch, fraglich ob eine Lösung für Motorräder verwendet werden kann, wenn es denn eine geben wird. Was Herr Kustomizer mit seinen Fahrzeugen die er mit einem roten 07er Kennzeichen bewegt passieren wird, kann ihm auch noch keiner sagen. Carl denkt gerade an sein Rallye-Fahrzeug mit Straßenzulassung, ob das Maut-Gerät den Rallye-Einsatz überleben wird?

 


 

StVZO oder StVO?

Wo ist der Unterschied?

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beschreibt im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen und die dabei zu erfüllenden Bau- und Betriebsvorschriften.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie deren Benutzung durch Fahrzeuge. Mit ihr werden die Regeln für sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Straßenverkehr festgelegt.

Zulassungsangelegenheiten im Sinne der StVZO

Die StVZO ist vereinfacht gesagt nur deutsches Recht. Andere Länder müssen sich mit der StVZO nicht rumärgern, die haben Ihr eigenes Regelwerk – oder eben auch nicht. Im Zuge der Europäisierung wir die StVZO zunehmend in europäisches Recht umgewandelt. Es bleibt eigentlich nur abzuwarten, bis es die StVZO nicht mehr gibt. Denn die StVZO enthält in zunehmendem Maße keine ausformulierten Bestimmungen mehr, sondern es wird immer wieder auf EG-Richtlinien und ECE-Regelungen verwiesen. Diese oder Teile hiervon sind dann Bestandteil der StVZO und zwingend anzuwenden. Ein erster großer Schritt wurde mit der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) getan. Mit dieser Herauslösung wurde zugleich auch einiges geändert oder gar gestrichen. Der wohl bekannteste Punkt ist die Heraufsetzung für das Mindestalter von historischen Fahrzeugen für Rote-Kennzeichen (sog. 07er Kennzeichen). In bestimmten Bereichen wird voraussichtlich ein Teil der StVZO für Altfahrzeuge bestehen bleiben, der jedoch für neue Fahrzeuge nicht mehr angewendet werden darf. Alle anderen müssen EG-Regelungen anwenden. Durch die EG-Richtlinie 2007/46/EG ist das Verfahren zur Erteilung von EG-Typgenehmigungen und Einzelbetriebserlaubnissen nun einheitlich geregelt. Diese EG-Richtlinie aus 2007 war bis zum 29.04.2009 in nationales Recht umzusetzten. Für die Umsetzung der EG-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die "Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)" erlassen.

Mit der Neuordnung haben grundsätzlich alle Parteien Vorteile. Es ist klar, das alte Fahrzeuge nicht im Fokus der OEM und der Regierungen stehen. Die Gründe warum alte Fahrzeuge benutzt werden sind vielfältig. Trotzdem muß neuesten Erkenntnissen und Technologien der Zugang gewährt werden. Da wir in einer globalen Welt leben und es im Grunde die gleichen High-Level-Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit gibt, macht es wenig Sinn, in jedem Land eine andere Rechtssprechung zu haben, die sich möglicherweise nur geringfügig unterscheidet. In der Praxis heisst dies, das für jedes Land eine eigene Abnahme samt Dokumentation erstellt werden muß. Dies wirkt sich auf die Komplexität der Gesamtfahrzeugdokumentation aus was den Fahrzeugpreis nach oben treibt. Hinzu kommen Probleme bei möglichem Import oder Export aus bzw. in andere Staaten, da die Zulassungsvorraussetzungen andere wären. Da dieses Vorgehen vor wenigen Jahrzehnten noch bitterer Alltag war, ist das heutige Vorgehen schon fast nicht mehr wegzudenken. Und weitere schritte zur Vereinheitlichung sind geplant, siehe ECE Regelwerk.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen.
Die Einzelgenehmigung gilt nur für ein Fahrzeug, sog. Einphasentypgenehmigung. Hier wird jedes Einzelfahrzeug durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle begutachtet. Mit diesem Gutachten kann bei der jeweiligen Zulassungsstelle der Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung für das Einzelfahrzeug gestellt werden, womit das Fahrzeug zugelassen werden kann.
Die Mehrphasen- und Gemischte Typgenehmigung gilt für Fahrzeuge aus einer Serienproduktion. Hier werden representative Fahrzeuge der Serie begutachtet, jedoch auch die technische Dokumentation des Fahrzeugs vom Hersteller durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle geprüft. Für Serienprodukte muß zudem ein akkreditiertes Qualitätssicherungssystem beim Fahrzeughersteller vorhanden sein. Das darauf basierende Gutachten muß zur Erlangung der Typgenehmigung bei der jeweiligen Genehmigungsbehörde vorgelegt werden. In Deutschland ist dies das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Mit jedem verkauften Fahrzeug liefert der Hersteller nun ein Konformitätsdokument (COC) aus, mit dem das Fahrzeug bei der jeweiligen Zulassungsstelle zugelassen werden kann. Die Mehrphasen- und die Gemischte Typgenehmigung sind sich sehr ähnlich und unterscheiden sich nur in kleinen Details. Nur von einer dritten Möglichkeit zu sprechen wäre ausgemachte Erbsenzählerei.
Man sieht, die Einzelgenehmigung lohnt sich nur bei kleinen Stückzahlen und bei möglicherweise unterschiedlichen Fahrzeugen. Bei echten Serienproduktionen ist die Typgenehmigung der einzig richtige Weg, da in diesem Fall eh ein QM System installiert ist und der Hersteller sowieso aus Haftungs- und Servicegründen eine Dokumentation führt.

EG-Richtlinien gelten hingegen in allen EU Mitgliedsstaaten. Hieraus wird eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme und Komponenten erstellt. Die Einzelbetriebserlaubnis des §21 StVZO findet man künftig als Einzelgenehmigung §13 EG-FGV wieder. Dies gilt jedoch nur für erstmalig zur Prüfung vorgestellte Fahrzeuge. Bei importierten Gebrauchtfahrzeugen oder Wiederinbetriebnahmen bleibt alles beim alten (§21 StVZO ist anzuwenden gemäß § 14 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 FZV). Weiterhin ausgenommen sind
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitel 4 der Richtlinie 2007/46/EG und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden
2. vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitel 3 der Richtlinie 2007/46/EG (Quad, LeichtKFZ)
3. Gleiskettenfahrzeuge
4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden
Die EG-Richtlinien erlauben jedoch neben der Einzelgenehmigung auch noch EG-Kleinserien Typgenehmigungen (nur PKW, M1) und nationale Kleinserien Typgenehmigungen (max. 500Fahrzeuge pro Typ, StVZO möglich). Des weiteren gibt es noch die Mehrstufen-Typgenehmigung. Hier liefert Hersteller A an Hersteller B ein unvollständiges Fahrzeug zur Modifikation aus. Es werden im Nachgang nur die neuen Modifikationen geprüft bzw. genehmigt. Dieser "letzte" Hersteller erhält die Typgenehmigung des vervollständigten Fahrzeugs. Im Regelfall kommt diese Mehrstufigkeit bei LKW mit Aufbauten oder Sonderfahrzeugen zum Einsatz.

Das ECE Regelwerk gilt im Bereich der Staaten der Vereinten Nationen. Die ECE beschreibt dabei technische Regelungen für Systeme und Bauteile eines Fahrzeug, nicht Regelungen für "ein Fahrzeug". Ein Staat der Vereinten Nationen (UN) muss jedoch zustimmen ob die entsprechende ECE-Regelung Anwendung findet. Die EU kann jedoch entscheiden, ob entsprechende Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten angewendet werden. Die heutigen EG-Richtlinien entsprechen in großen Teilen den ECE-Regelungen und werden künftig durch ECE-Regelungen ersetzt.

Genehmigungsgegenstand    Nummer des Rechtsakts    Bei Bezug auf Einzelrichtlinie oder -verordnung gilt UN-ECE-Regelung  
Geräuschpegel    70/157/EWG    51, 59  
Emissionen (ohne Anforderungen an OBD)   70/220/EWG    83, 103  
Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutzhinten    70/221/EWG    34, 58, 67, 110  
Anbringung hinteres Kennzeichen    70/222/EWG    
Lenkanlagen    70/311/EWG    79  
Türverriegelungen und -scharniere    70/387/EWG    11  
Schallzeichen    70/388/EWG    28  
Einrichtungen für indirekte Sicht    2003/97/EG    46  
Bremsanlage    71/320/EWG    13H, 90  
Funkentstörung    72/245/EWG    10  
Emissionen von Dieselmotoren    72/306/EWG    24  
Innenausstattung    74/60/EWG    21  
Diebstahlsicherung    74/61/EWG    18, 97, 116  
Lenkanlage bei Unfallstößen    74/297/EWG    12  
Sitzfestigkeit    74/408/EWG    17  
Außenkanten    74/483/EWG    26  
Geschwindigkeitsmesserund Rückwärtsgang    75/443/EWG    39  
Vorgeschriebene Schilder    76/114/EWG    
Gurtverankerungen    76/115/EWG    14  
 Anbau der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen    76/756/EWG    48  
Rückstrahler    76/757/EWG    3  
Umriss-, Begrenzungs-,Schluss-, Tagfahr-, Brems-und Seitenmarkierungsleuchten    76/758/EWG    7, 87, 91  
Fahrtrichtungsanzeiger    76/759/EWG    6  
Hintere Kennzeichenbeleuchtung    76/760/EWG    4  
Scheinwerfer(einschließlichGlühlampen)    76/761/EWG    1, 5, 8, 20, 31, 37, 98, 99  
Nebelscheinwerfer    76/762/EWG    19  
Abschleppeinrichtung    77/389/EWG    
Nebelschlussleuchten    77/538/EWG    38  
Rückfahrscheinwerfer    77/539/EWG    23  
Parkleuchten    77/540/EWG    77  
Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen    77/541/EWG    16, 44  
Sichtfeld    77/649/EWG    
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen    78/316/EWG    
Entfrostung/Trocknung    78/317/EWG    
Scheibenwischer/-wascher    78/318/EWG    
Heizung    2001/56/EG    
Radabdeckung    78/549/EWG    
Kopfstützen    78/932/EWG    17, 25  
CO2-Emission/Kraftstoffverbrauch    80/1268/EWG    101  
Motorleistung    80/1269/EWG    85  
Emissionen von Dieselmotoren    88/77/EWG    49  
Massen und Abmessungen (Pkw)    92/21/EWG    
Sicherheitsglas    92/22/EWG    43  
Luftreifen    92/23/EWG    30, 54, 64, 117  
Verbindungseinrichtungen    94/20/EG    55  
Frontalaufprall    96/79/EG    94  
Seitenaufprall    96/27/EG    95  
Fußgängerschutz    2003/102/EG    

 


 

Zwangsstilllegung

Das jeweilige Straßenverkehrsamtkann die Stilllegung veranlassen, wenn

  • die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden (Meldung der Versicherung)
  • der Versicherungsschutz erloschen ist (Meldung der Versicherung)
  • die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde (meldung des Finanzamts)
  • die Verkehrstauglichkeit Ihres Fahrzeugs nicht gegeben ist
  • HUoder AU abgelaufen sind
  • das angemeldete Fahrzeug nach dem Verkauf nicht auf den Erwerber umgeschrieben wurde

In den Fällen, wo Beiträge nicht gezahlt wurden, wird man in der Regel zur Zahlung erneut schriftlich aufgefordert. Achtung! Oft werden hier schon Mahngebühren und ähnliche Schweinereien fällig.

Je nach überschreiten der festgelegten Fristen zur Durchführung von HU/AU werden Ordnungswidrigkeiten, Punkte und Bußgelder verteilt. Also, besser nicht erwischen lassen und das Fahrzeug wegstellen. Denn je nach Gegend und Ordnungswahn kommen die Beamten aund Beauftragten auf die tollsten Ideen, als gäbe es keinen Morgen mehr…

Sollte eine Meldung der Versicherung bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde eine meldung machen, so wird es meist knapp. Im Falle von fehlendem Versicherungsschutzes hat man dafür maximal 3 Tage Zeit diesen wiederzuerlangen. Ansonsten wird per Ordnungsverfügung die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet. Was dies heisst, sollte klar sein: Man darf das Fahrzeug mit Erhalt der Ordnungsverfügung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins. Sollte das Fahrzeug nicht anzutreffen sein, wird es im Regelfall zur Fahndung bei der Polizei ausgeschrieben.

 


 

Oldtimer Regularien

Oldtimer werden per Gesetz nach §23 StVZO definiert. Für die anerkannte Erlangung des Status Oldtimer müssen einige Dinge beachtet werden. Maßgebend ist eine positive Beurteilung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen. Das ausgestellte Gutachten dient zur Anpassung der Zulassung.

Kürzlich wurde eine neue Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO vom 6. April 2011 bekannt gegeben. Künftig werde auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet, da dies für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) unerheblich sei. Das positiv abgeschlossene Gutachten sei für die Zulassungsbehörde völlig ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen werde damit auf das Notwendige reduziert. Die Richtlinie ist ab dem 01.11.2011 anzuwenden.

Die Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen (Verkehrsblatt vom 21.7.1997) und der im Zusammenhang mit der Richtlinie bekannt gemachte Anforderungskatalog wird mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinie aufgehoben, d.h. der bekannte Anforderungskatalog ist ungültig! Die Handhabung zur Erteilung des H-Kennzeichens wird mit den Begriffen Original und Zeitgenössisch enger verknüpft, lässt einerseits mehr zu, andererseits "verbietet" sie (glücklicherweise?) aber auch bisher erlaubtes.

 


 

Die neuen Fahrzeugpapiere seit 1.10.2005 und die Radgrößen

Seit dem 1. Oktober 2005 werden von der Zulassungsstelle die neuen Fahrzeugpapiere bei Neuanmeldungen und Ummeldungen ausgegeben. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den Fahrzeugbrief. Zur Zeit gibt es keine Umschreibepflicht, jedoch werden bei der nächsten Begegnung von Brief und Schein mit dem Amt die neuen Zulassungsbescheinigungen ausgegeben. Allerdings fallen hier immer die Kosten für eine Neuausstellung an. Ein Halterwechsel kann so sehr schnell verhältnismäßig teuer werden. Im Gegensatz zu den bisherigen Fahrzeugpapieren ist bei den neuen z.B. nur noch eine einzelne Reifengröße in die Papiere eingetragen. Die übrigen zulässigen Bereifungen kann man der der zum Fahrzeug gehörigen EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Dokument genannt - Certificate of Conformity) entnehmen. Bei Umschreibungen von Fahrzeugen die kein COC-Dokument besitzen, sollte der Besitzer darauf achten, dass die eingetragenen Reifengrößen in die neuen Dokumente übernommen werden. Sondereintragungen müssen übernommen werden. Sollte man das COC-Dokument verloren haben, so kann man unter https//coc.vw-transport.de für Volkswagen und Audi dieses kostenpflichtig nachbestellen (um 40€)

 


 

Klargestellt - Urteile für Altblechliebhaber und Veränderungsfreunde

Es kommt häufiger vor als man denkt: "Verbotenes" wird erlaubt, "Erlaubtes" wird verboten. Verboten und erlaubt sei hier im Sinne des Gesetzes, denn nicht immer ist alles (technisch) sinnvoll was in den Gesetzen steht. Darum hier ausgewählte interessante Rechtssprechungen rund ums Customizing.

verschenken eines fahruntüchtigen Fahrzeuges

Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeuges an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle den objektiven Tatbestand des § 326 I Nr.4 a StGB. Gemäß § 4 Alfahrzeugeverordnung ist jeder, der sich eines Fahrzeuges entledigen will, verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da es keine Hinweise dafür gab, dass der unbekannt gebliebene Abnehmer einen für die Zwecke der ordnungsgemäßen Entsorgung autorisierten Betrieb führte. Durch die Übergabe ihres Fahrzeuges zum Ausschlachten an diesen Abnehmer hat die Beklagte somit das nicht mehr fahrbereite Altfahrzeug der vorgeschriebenen Abfallentsorgung entzogen und es "sonst beseitigt". Dadurch entstand die konkrete Gefahr eines unkontrollierten Freisetzens der umweltgefährdenden Stoffe, die sich noch in dem Fahrzeug befanden.

Das Gericht hätte hier wahrscheinlich anders geurteilt, wenn zwischen den Beteiligten klar und verbindlich, am besten schriftlich, vereinbart worden wäre, dass das Altfahrzeug nicht ausgeschlachtet sondern aufgebaut bzw. einer anerkannten Annahmestelle zugeführt wird. Jede andere, leichtfertige Abgabe eines "Schrottfahrzeugs" an Dritte birgt die Gefahr einer Haftung in sich.

OLG Celle vom 15.10.2009; AZ 32 SS 113/09; Quelle: http://www.adac.de

 

Selbstklebende Kennzeichen (Folien) sind unzulässig

Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird.

Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe.
Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.

Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht.

VG Koblenz vom 06.04.2009; AZ 3 K 904/08; Quelle: http://www.adac.de

beachte auch:

Kfz-Schilder müssen außen am Fahrzeug angebracht sein - Im Auto liegende Kennzeichen sind nicht rechtens

Wer aus Angst vor Schilderdieben die Kfz-Kennzeichen seines Autos beim Parken abschraubt und in den Wagen hinter die Windschutz- oder Heckscheibe legt, handelt selbst gegen Recht und Gesetz – und riskiert die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin (Az. 12 LA 16/08).
Das Diebstahlrisiko ist nach Auffassung der niedersächsischen Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. „Entsprechend der Zulassungsverordnung sind die Kfz-Inhaber verpflichtet, die Autoschilder von außen an ihrem Fahrzeug anzubringen“, erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs kann es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser endet nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug ist so lange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird – das schließt das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen mit ein. Weil der Autoinhaber unter keinen Umständen von seiner Auffassung abweichen wollte, war die Behörde im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, zunächst zu einem milderen Mittel als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen. Eine andere Vorgehensweise hätte lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache weitere Zeit in Anspruch genommen.

OVG Lüneburg; AZ 12 LA 16/08; Quelle: http://www.oldieversicherung.de

 

Bestimmte Oldtimer steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar

Das Finanzgericht Stuttgart hat die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Laut einem aktuellen Urteil sind die Betriebsausgaben als „unangemessene Repräsentationsaufwendungen“ nicht abzugsfähig (AZ 6 K 2473/09 vom 28.02.2011).

Im Streitfall wurde der mit einem historischen H-Kennzeichen zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und Inspektion.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Kosten mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz ab. Laut dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen.

Ohne den betrieblichen Bezug sei die Nutzung eines bald 40 Jahre alten Jaguars der Freizeitgestaltung zuzurechnen, heißt es in der Begründung. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens. Nach Überzeugung des Gerichts ist es vielmehr geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Allerdings könnte es der Streitfall noch vor den Bundesfinanzhof (BFH) schaffen. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen, dagegen wurde aber eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

FG Stuttgart vom 28.02.2011; AZ 6 K 2473/09; Quelle: http://www.adac.de

 

Achtung bei gewollten Scheunenfunden

Ein Schrottauto, das jahrelang unter freiem Himmel vor sich hin rostet, ist nicht mehr als fahrtüchtiges Auto anzusehen und damit nach den geltenden rechtlichen Abfallregelungen einer schadlosen Entsorgung zuzuführen.
Das hat jetzt im Fall eines Besitzers zweier alter Audis sowie eines abzuwrackenden Wohnwagens das OVG Rheinland-Pfalz entschieden.
 
Ein Oldtimersammler hatte drei Fahrzeuge auf seinem Wochenendgrundstück abgestellt. Der eine abgemeldete Audi 80 steht dort mindestens seit Sommer 2001 ungeschützt unter freiem Himmel und ist bereits bis zu den Felgen im Waldboden eingesunken.

Die Behauptung seines Besitzers, das Fahrzeug so lange auf dem Grundstück einlagern zu wollen, bis es die steuergünstigere Oldtimer-Eigenschaft besitzt, hielten die Richter für völlig unglaubhaft.
Dies wäre laut Fahrzeugzulassungsverordnung frühestens im Jahre 2012 der Fall, und dann dürften die Substanzschäden schon so weit fortgeschritten sein, dass sich die für die Wiederinbetriebnahme notwendigen Reparaturen nicht mehr rechnen würden.
 
Beim zweiten Pkw, einem Audi 100 CC, räumte der Besitzer selbst ein, dass er seine ursprüngliche Reparaturabsicht mangels einer günstigen Erwerbsmöglichkeit für ein benötigtes Ersatzteil inzwischen aufgegeben habe und der Wagen bei ihm schlicht “in Vergessenheit geraten” sei.

Der ebenfalls auf dem Grundstück vorhandene Wohnwagen ist weitgehend von einem grünen Moosbelag überzogen und offensichtlich kaum noch bewohnbar. Sein Besitzer behauptete zwar, ihn “alsbald wieder spazieren fahren” zu wollen. Damit entfällt jedoch gerade die Möglichkeit einer – unter Umständen zulässigen – Nutzung als stationärer Dauercampingwagen.

Das Gericht formulierte schließlich noch jenen Leitsatz:
“Jede bewegliche Sache wird zwingend zum Abfall, wenn deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt."

OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2009; AZ 8 A 10623/09; Quelle: http://www.adac.de

beachte auch:

Schrottfahrzeug darf nicht auf Kfz-Stellplatz stehen

Der Eigentümer eines Kfz-Tiefgaragenstellplatzes darf sein abgemeldetes und fahruntüchtiges Auto nicht dauerhaft auf seinem eigenen Parkplatz abstellen. Dies entschied das Landgericht (LG) Hamburg nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Mann, der am so genannten Messie-Syndrom litt, sein fahruntüchtiges und abgemeldetes Auto jahrelang auf seinem eigenen Kfz-Stellplatz. Er nutzte es lediglich als Müllhalde. Die anderen Miteigentümer der Wohnanlage, denen das verwahrloste Müllauto ein Dorn im Auge war, verlangten auf einer Eigentümerversammlung von dem Mann die Beseitigung seines nicht mehr fahrtüchtigen Pkw. Es kam zum Rechtsstreit und die Eigentümergemeinschaft klagte vor dem LG. Sie verlangten, der Beklagte müsse sein Auto entfernen, da der Pkw seinen Charakter als Fahrzeug bereits seit Jahren verloren habe und vom Beklagten als Lagerstelle für Schrott und Müll verwendet werde. Die Richter folgten dieser Auffassung. Es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein nicht mehr zugelassenes Auto dauerhaft abzustellen. Vielmehr diene ein Kfz-Stellplatz dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs

LG Hamburg; AZ 318 S 93/08; Quelle: http://www.verkehrsanwaelte.de

 

Keine besondere Mitschuld bei Fahrten ohne Sicherheitsgurt im Oldtimer

In modernen Fahrzeugen gehören Sicherheitsgurte heutzutage zur minimalen Sicherheitsausstattung, da diese im Falle eines Unfalls das Verletzungsrisiko der Insassen deutlich reduzieren. Dies ist durch wissenschaftliche Untersuchungen hinreichend bewiesen und darf als allgemein bekannt angesehen werden. Der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht, indem er in einem Oldtimer ohne nachgerüstete Sicherheitsgurte mitfährt, begründet im Falle eines Verkehrsunfalles kein Mitverschulden seinerseits.
(Aus den Gründen: …Mitverschulden des Verletzten setzt zwar nicht das Bestehen einer gesetzlichen Verhaltensvorschrift voraus. Es genügt vielmehr, dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das Unterlassen von Schutzmassnahmen zur eigenen Sicherheit ist im Verhältnis zum Schädiger indessen nur dann vorwerfbar, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige sie anzuwenden pflegt. Ein solches Bewusstsein der beteiligten Kreise besteht nicht bei der Benutzung von Oldtimern, die für den Straßenverkehr zugelassen, aber nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind. Solche Oldtimer werden regelmäßig auch ohne Sicherheitsgurt genutzt. Dies begründet auch dann keinen Mitverschuldenseinwand gem. § 254 BGB, wenn der Benutzer grundsätzlich weiß, dass die Benutzung eines Sicherheitsgurtes Unfallrisiken erheblich mindert, da er sich sozialadäquat verhält...).

LG KÖLN vom 8.11.2007; AZ 2 O 497/06; Quelle: http://www.adac.de

 

Carbon-Räder sind in Deutschland zulässig - Der EU sei dank!

Die Betriebserlaubnis eines Motorrads erlischt nicht, wenn es auf in Großbritannien hergestellte und den dortigen Sicherheitsanforderungen entsprechende Carbon-Räder umgerüstet wird. Die Zulassungsbehörde müsste hierfür zumindest den Nachweis erbringen können, dass durch den Einbau von Carbon-Räder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim veröffentlichten die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Der Besitzer eines Motorrads beabsichtigt dessen Umrüstung mit Carbon-Rädern. Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte es aber ab, ihm für das umgebaute Motorrad eine Betriebserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung gab es an, es existierten weder ausreichende Erkenntnisse für eine umfassende Bewertung von Kunststoffrädern noch geeignete Prüfverfahren. Der Mann hat daraufhin Klage erhoben und macht geltend, dass die Sonderräder dem einschlägigen britischen Standard BS AU 50 entsprächen und in Großbritannien über eine Betriebserlaubnis zur Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr verfügten. Aufgrund von Unionsrecht müssten sie daher auch in der Bundesrepublik zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Der VGH hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die vorhandene Betriebserlaubnis für das Motorrad des Klägers sei aufgrund der Umrüstung mit Carbon-Rädern nicht erloschen, weil das beklagte Land nicht hinreichend konkret nachgewiesen habe, dass die Umrüstung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lasse, heißt es in den Entscheidungsgründen. Diesen Nachweis habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes die Zulassungsbehörde zu erbringen. Dies gebiete das hier anzuwendende Unionsrecht. Durch die Weigerung, nach der Umrüstung mit den in Großbritannien hergestellten Carbon-Rädern die Fortgeltung der Betriebserlaubnis anzuerkennen, werde in die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit eingegriffen. Der Handel mit diesen Sonderrädern innerhalb der Europäischen Union werde in einer Art beeinträchtigt, die einem Importverbot gleichkomme. Ein solches Verbot könne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein. Die Zulassungsbehörde dürfe sich aber nicht auf eine allgemeine Vermutung stützen, sondern müsse ihre Einschätzung wissenschaftlich untermauern. Der Hinweis, dass die Räder für die Fahrstabilität von Motorrädern von großer Bedeutung seien, genüge nicht. Den vom Regierungspräsidium vorgelegten Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass ein Prüfprogramm für carbonfaserverstärkte Kunststoffräder noch nicht entwickelt und daher der experimentelle Festigkeitsnachweis noch nicht erbracht sei. Es gebe aber keinen Hinweis darauf, dass die den britischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Carbon-Räder gegenüber herkömmlichen, aus Leichtmetall gefertigten Rädern ein gesteigertes Gefährdungspotenzial aufwiesen. Auch gebe es keine Berichte über Unfälle, auch nicht aus dem Bereich des Rennsports, wo die Carbon-Räder bereits verwendet würden.

VGH Mannheim, AZ 10 S 1857/09; Quelle: http://www.verkehrsanwaelte.de

Auch still gelegtes Radio kostet GEZ Gebühr

Ein Geschäftsmann muss die Rundfunkgebühren für ein Radio in seinem Dienstwagen nachzahlen, obwohl dieses seinen Angaben zufolge seit Jahren nicht funktioniert. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz wies die Klage des Mannes gegen einen Gebührenbescheid laut einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) ab. Der Geschäftsmann hatte argumentiert, dass im Jahr 2001 bei einer Reparatur seines damals zwei Jahre alten Autos die Batterie abgeklemmt worden sei. Daraufhin hätte der Code für das Radio neu eingegeben werden müssen - diese Zahlenkombination war jedoch verloren gegangen. Auch sein Mechaniker habe den Code nicht beschaffen können und die Fahrt zu einer anderen Werkstatt wäre ihm ein zu großer Aufwand gewesen. Die Richter sahen dies anders. Eine Gebührenpflicht bestehe automatisch, wenn ein Radio "zum Empfang bereit gehalten" werde. Der Kläger habe sein Gerät nach der angeblichen Panne mit dem Code nicht abgemeldet - allein aus diesem Grund sei die Nachforderung berechtigt. Darüber hinaus entfalle die Gebührenpflicht nur dann, wenn es "einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" bedeuten würde, das Radio zu reparieren. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger hätte ohne weiteres zu einem Vertragshändler in seiner Nähe fahren können. Für die Beschaffung des Codes würden in der Regel 20 Euro fällig. Das Gericht ließ allerdings offen, ob der Fall anders entschieden worden wäre, wenn der Code nicht mehr funktioniert hätte oder nicht wieder hätte beschafft werden können.

VG Mainz; AZ 4 K 472/07.MZ; Quelle: http://www.verkehrsanwaelte.de

Telefonieren bei Rotlichtphase erlaubt

Hat ein Autofahrer beim Warten an einer auf Rot geschalteten Ampelkreuzung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet, darf er auch hinterm Steuer zum Handy greifen und damit telefonieren. Laut den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) hat dies in diesen Mortlaut das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden. Die Oberlandesrichter hoben damit ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Kempten auf, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Geldbuße für die Benutzung seines Mobiltelefons in einem solchen Fall zahlen sollte. Die damalige Begründung des Amtsgerichts: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen. Doch wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, besteht nach Auffassung des Bamberger Oberlandesgerichts allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. Denn vor einer Weiterfahrt müsse der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden. Erst dann könne mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen.

OLG Bamberg; AZ 3 Ss OWi 1050/2006; Quelle: http://www.verkehrsanwaelte.de

 

Bei Fahrsicherheitstraining ist Auto weiter versichert - Wenn es denn keine Rennveranstaltung ist!

Wird ein Fahrzeug während eines Fahrsicherheitstrainings beschädigt, so muss die Kaskoversicherung den Schaden auch dann ersetzen, wenn die Versicherungspolice sogenannte »Fahrveranstaltungen« ausdrücklich ausschließt. Das geht aus einem von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor. Zum Fall: Ein Mann hatte mit seinem Sportwagen an einem von einem Veranstalter organiserten Fahrtraining auf einer Grand-Prix-Strecke teilgenommen. Er verunglückte jedoch und es entstand ein Sachschaden von 35.000 Euro, den er von seiner Kaskoversicherung erstattet verlangte. Die Versicherung weigerte sich allerdings und führte an, bei der Veranstaltung habe es sich um eine Rennsportveranstaltung gehandelt. Das sei dadurch zu erkennen, dass Streckenposten aufgestellt gewesen wären. Dagegen argumentierte der Fahrer, es sei weder gegeneinander noch gegen die Uhr gefahren worden. Es habe sich dagegen um eine Veranstaltung gehandelt, die das Fahrgefühl bei hohen Geschwindigkeiten vermitteln sollte. Das OLG folgt der Argumentation des Mannes und entschied: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeug-Kaskoversicherung angeführte »Rennklausel« greift nicht ein. Die Kaskoversicherung muss deshalb für ein beim Fahrtraining verunfalltes Auto Schadenersatz leisten. Ausschlaggebend ist, dass die einzelnen Fahrtrainingsteilnehmer nicht gegeneinander fahren und dass die Rundenzeiten nicht gemessen werden.

OLG Köln; AZ 9 U 76/06; Quelle: http://www.verkehrsanwaelte.de

Fahrt auf dem Hinterreifen eines Motorrads für sich genommen kein Grund zur Annahme des § 315 b StGB

Auch ein besonders gefährliches, über die eigentliche Fortbewegung hinaus Unterhaltungszwecken dienendes Fahrverhalten (Fahrt mit einem Motorrad allein auf dessen Hinterrad) stellt für sich noch keinen verkehrsfremden Eingriff in den Strassenverkehr i.S.d. § 315 b StGB dar. (Aus den Gründen: ...Das in Rede stehende, die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigende und die Gesundheit anderer nach den Umständen konkret gefährdende Verhalten stellt sich nach den bisherigen Ermittlungen noch nicht als Eingriff in den Strassenverkehr dar. Dies setzt objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht, letztlich eine besondere Gefährlichkeit voraus. Auch dann sind Eingriffe i.S.d. § 315 b I Nr.3 StGB aber nur angenommen worden, wenn sie in subjektiver Hinsicht unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung begangen werden, bei dem es dem Täter darauf ankommt, durch sein Verhalten in die Sicherheit des Strassenverkehrs einzugreifen...).

AG LÜBECK; AZ 61 GS 125/11; Quelle: http://www.adac.de

 

Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollständigen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung

Dem Verteidiger ist Einsicht in den vollständigen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung durch Übersendung des Messfilms in Kopie auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger zu gewähren. (Aus den Gründen: ...Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäss § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar  nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bussgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bussgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bussgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen...).

AG STUTTGART; 16 OWI 3433/11; Quelle: http://www.adac.de

 

Anforderungen an die gerichtliche Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit des Betroffenen mittels nachfahrender Beamter

Die Urteilsfeststellungen zur Verwertungsmöglichkeit einer Geschwindigkeitsmessung mittels nachfahrender Polizeibeamter müssen neben der Angabe über die Messstreckenlänge und der Abstandsverhältnisse auf der gemessenen Strecke auch Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit des nachfahrenden Kfz sowie etwaig - bei Feststehen erschwerter Sichtverhältnisse, wie z.B. Dunkelheit - Angaben darüber enthalten, wie die Betrachtungsmöglichkeiten der messenden Beamten ausgesehen haben. (Aus den Gründen: ...Im vorliegenden Fall hat das AG zwar die Länge der Messstrecke sowie die mit dem nachfahrenden Kfz gemessene Geschwindigkeit angegeben, nicht jedoch die Abstandsverhältnisse zwischen dem gemessenen und dem nachfahrenden Kfz. Ausserdem fehlt es im vorliegenden Fall auch an Feststellungen zu den Sichtverhältnissen bzw. den Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten...). (s.a. erstinstanzliche Entscheidung des AG Goslar = Dok.Nr. 96702).

OLG BRAUNSCHWEIG; SS OWI 217/09; Quelle: http://www.adac.de

 

Sachmangel bei Erzeugung von störenden Vibrationen beim Betrieb
eines Diesel-Kfz

1.Sind Pkw-Teile in Abweichung vom Serienstandard nicht richtig aufeinander abgestimmt, und führt das infolge einer Schwingungsdiskordanz von Motor, Antriebsstrang und Karosserie zu auffälligen Vibrationen eines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Betriebsbedingungen, handelt es sich um einen Sachmangel. 2.Versäumt der Käufer die in AGB niedergelegte Pflicht, den Verkäufer von anderweitig beauftragten Nachbesserungsversuchen zu informieren, kann das unschädlich sein, wenn die Informationspflicht zeitlich nicht terminiert war. 3.Erklärt der Käufer den Vertragsrücktritt, werden ihm Transport- und Zulassungskosten nicht ersetzt, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für ein Fahrzeugtuning sind ebenfalls nicht zu vergüten, wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben. (Aus den Gründen: ...Der Kläger kann die Beklagte auf Rückabwicklung des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrags in Anspruch nehmen...).

OLG KOBLENZ; 5 U 20/10; Quelle: httpp://www.adac.de